Montag, 25. Januar 2010

Vollzug der Wassergesetze

Antrag der Verbandsgemeindeverwaltung Heidesheim, Am Goldenen Lamm 1, 55262 Heidesheim auf Durchführung eines wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens gem. §31 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz i.V.m. §72 Landeswassergesetz zur Renaturierung des Wildgrabens in der Ortslage Heidesheim im Bereich des Neubaugebietes "Sommeraue".

Der Termin zur Erörterung der Einwendungen bzw. Stellungnahmen fanden am 25.01.2010, in der Kreisverwaltung Mainz-Bingen statt.

Freitag, 1. Januar 2010

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts §31 Ausbau Abs.2

Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Gewässerausbau) bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, stehen dem Gewässerausbau gleich. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und dadurch keine erhebliche nachteilige Veränderung des Wasserhaushalts verursacht wird. Das Planfeststellungsverfahren für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglicheitsprüfungen eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (UVP-pflichtiger Gewässerausbau), muss den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.